Via Livio, 14 – Palast Grassi
6830 Chiasso Schweiz

Hinweis auf Transparenz

Hinweis auf Transparenz und gutgläubige Auftragsvergabe

HINWEIS ZUR TRANSPARENZ UND GUTGLÄUBIGKEIT BEI VERTRÄGEN DER CSC COMPAGNIA SVIZZERA CAUZIONI S.A. mit Sitz in Chiasso, 6830, Via Livio, 14 - Palazzo Grassi (im Folgenden auch kurz als "Gesellschaft" oder "Unternehmen" bezeichnet), die sich an die kommerzielle Organisation des Unternehmens, an die Kunden, die die Beratungsleistungen anfordern oder bereits in Anspruch nehmen, an die Versicherungsnehmer und Begünstigten der von der Gesellschaft ausgestellten oder auszustellenden Bürgschaften richtet, an Unternehmen, die möglicherweise daran interessiert sind, die von der Gesellschaft angebotenen Dienstleistungen anzufordern, an Fachleute, die Versicherungsnehmer und Begünstigte der von der Gesellschaft ausgestellten oder auszustellenden Bürgschaften unterstützen, und die sich ausschließlich auf das gedruckte Dokument mit dem Titel "atto di fidejussione" mit dem Code Mod. 041/PR/19.

Dieser Hinweis ist sowohl aus rechtlicher Sicht als auch im Hinblick auf Image, Professionalität und Reputation von größter Bedeutung und wird ab dem 30. September 2020 auf der Website des Unternehmens veröffentlicht.

Dieser Hinweis ist ein integraler und wesentlicher Bestandteil der Bürgschaft gemäß dem ersten Absatz von Art. 14 der ALLGEMEINEN GARANTIEBEDINGUNGEN, die auf der Rückseite der Bürgschaft mit dem Code Mod. 041/PR/19.

Da die CSC COMPAGNIA SVIZZERA CAUZIONI S.A.:

  1. kann alle Tätigkeiten der Handels-, Industrie-, Immobilien- und Bauberatung in Bezug auf neue getätigte oder zu tätigende unternehmerische Investitionen, Studien, Forschungen und Analysen zu wirtschaftlichen, statistischen, kommerziellen, industriellen, Immobilien- und Bauangelegenheiten, Ausarbeitung von Industrieplänen, quantitativ-qualitative Kontrolle der Produktion und der relativen Industriekosten unter Anwendung eigener und fremder Methoden, Marktforschung zur Festlegung von Handels- und Marketingstrategien durchführen, kaufmännische Informationen und Bewertung der Solvenz von spezifischen Handels-, Industrie-, Immobilien- und Bauinvestitionen von Unternehmen, Bewertung der Angemessenheit von neuen Industrie-, Immobilien- und Bauprojekten, Verwaltung von Computerdienstleistungen und Datenverarbeitung wirtschaftlicher und statistischer Art, Beratung zum Thema Struktur und industrielle und kommerzielle Strategien, Studie, Forschung und Lieferung von Technologien, die für die Realisierung der Errichtung von Industrieanlagen geeignet sind, Fabriken und Produktionseinheiten auf schlüsselfertiger Basis, Erstellung von Durchführbarkeitsstudien, Ermittlung des Finanzbedarfs und Identifizierung von Deckungsinstrumenten, einschließlich erleichterter, Analyse der wirtschaftlichen Erträge, Analyse und Bewertung von Vermögenswerten, Patenten und Warenzeichen, Auffinden, Konsolidierung, Transfer von Geschäfts-Know-how, Erforschung und Förderung von Joint Ventures, Erbringung von logistischen und organisatorischen Dienstleistungen, Unterstützung bei Operationen der produktiven Verlagerung sowohl des gesamten Produktionsprozesses als auch einiger Phasen der Verarbeitung, die Gewährung von einfachen oder bedingten Bürgschaften zur Absicherung von Handels-, Industrie-, Immobilien- und Bauvorhaben und damit von Verpflichtungen gegenüber Dritten, die Abgabe von Erklärungen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Angemessenheit, der finanziellen Tragfähigkeit und der Rentabilität von neuen Handels-, Industrie-, Immobilien- und Bauvorhaben sowie der technischen Leistungsfähigkeit und der Solvenz der fördernden Gesellschaften, die sich auf solche Vorhaben beschränken;
  2. eine Handelsgesellschaft ist und daher die von ihr ausgestellten Bürgschaften weder inhaltlich noch formal mit den von Banken, Versicherungen, Finanzinstituten ausgestellten Bürgschaften gleichgesetzt werden können, noch in Bezug auf die Solvenz, noch in Bezug auf die Kontrollen (da die Gesellschaft von keiner Behörde des Banken-, Versicherungs- oder Finanzsektors beaufsichtigt wird) und auch nicht in rechtlicher Hinsicht (da die Gesetze der Schweiz und aller europäischen Länder vorsehen, dass die aufgrund des Gesetzes auszustellende Bürgschaft von Banken ausgestellt werden muss, Versicherungsgesellschaften und in einigen Fällen von Finanzinstituten), und auch nicht in rechtlicher Hinsicht (da die Gesetze der Schweiz und aller europäischen Länder vorsehen, dass die aufgrund des Gesetzes zu stellende Garantie von Banken, Versicherungsgesellschaften und in einigen Fällen von Finanzgesellschaften ausgestellt wird und bestimmte Anforderungen an die prompte Einziehung hat);
  3. nicht in einem Register oder einer Liste von Bank-, Versicherungs- oder Finanzaufsichtsbehörden eingetragen ist, weder in der Schweiz noch in anderen Ländern;
  4. es seine Tätigkeit ausschließlich an eigenen Standorten in der Schweiz ausübt und keine Betriebsstätte oder eigene Büros in anderen Ländern hat; es ist daher nicht verpflichtet, sich ausländischen Vorschriften zu unterwerfen;

dieser Hinweis richtet sich an die Handelsorganisation, an die Kunden, die die Beratungsleistungen anfordern oder bereits in Anspruch nehmen, an die Versicherungsnehmer und Begünstigten der von der Gesellschaft ausgestellten oder auszustellenden Bürgschaften, an die Unternehmen, die potenziell an der Inanspruchnahme der von der Gesellschaft angebotenen Leistungen interessiert sind, den Fachleuten, die den Versicherungsnehmern und Begünstigten der von der Gesellschaft ausgestellten oder auszustellenden Bürgschaften zur Seite stehen, wird die Bedeutung sowohl der in der Bürgschaft vorgesehenen aufschiebenden Bedingungen als auch der Verpflichtungen des Versicherungsnehmers, des Mitbürgen, des Mitverpflichteten und des Begünstigten hervorgehoben, die je nach Fall durch die Nichtigkeit, den Verfall oder die Unwirksamkeit der Bürgschaft sanktioniert werden; Zu diesem Zweck ist es ratsam, sich von einem vertrauenswürdigen Anwalt, Treuhänder oder Buchhalter unterstützen zu lassen, um die Eigenschaften und Grenzen sowohl der Gesellschaft als auch der von ihr ausgestellten Bürgschaften vollständig zu verstehen.

Bei der Prüfung der Bürgschaft mit dem Code Mod. 041/PR/19 ist vorauszusetzen, dass auf dem Titelblatt der Bürgschaftsurkunde hervorgehoben wird, dass die Gesellschaft auf der Grundlage des Vorschlags des Vertragspartners und der Informationen des Begünstigten in Bezug auf eine neue unternehmerische Investition industrieller oder kommerzieller Art oder eine Immobilie, die der Vertragspartner und der Begünstigte errichten oder zu errichten beabsichtigen, nach eingehender Prüfung der von der Vertragspartei und ihren gesamtschuldnerischen Bürgen vorgelegten Unterlagen sowie der Angemessenheit und Nachhaltigkeit der neuen unternehmerischen Investition industrieller oder gewerblicher Art oder der Immobilie, die Gegenstand der einfachen Bürgschaft ist, Die Dokumentation, die ein integraler und wesentlicher Bestandteil der Bürgschaft ist und somit die wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der Bürgschaft darstellt, tritt als einfacher Bürge für den Auftragnehmer und zugunsten des Begünstigten unter den nachstehend aufgeführten allgemeinen Bedingungen für den Ausgleich der endgültigen Verluste ein, die sich aus der Nichterfüllung der nachstehend aufgeführten vertraglichen Verpflichtungen in Bezug auf die getätigte oder von dem Auftragnehmer und dem Begünstigten beabsichtigte neue unternehmerische Investition industrieller oder gewerblicher Art oder Immobilien ergeben können;

Daher ist die Dokumentation, die der Gesellschaft vom Versicherungsnehmer, der gesamtschuldnerisch haftenden Person und/oder dem Garanten zur Verfügung gestellt wird, von äußerster Wichtigkeit, und es ist diese Dokumentation, auf der die Gesellschaft ihre Bewertungen vornimmt; dies impliziert, dass die Vorlage gefälschter oder mangelhafter Dokumentation durch den Versicherungsnehmer oder seine gesamtschuldnerisch haftenden Personen oder Garanten bei der Gesellschaft, die darauf abzielt, wesentliche Aspekte für Bewertungszwecke zu verbergen, zur Ungültigkeit der ausgestellten Bürgschaft führen kann; der Begünstigte hat das Recht, von der Gesellschaft jederzeit eine Liste der vom Versicherungsnehmer, dem Mitverpflichteten und/oder dem Mitgaranten der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Unterlagen zu verlangen und die Unterlagen, die die Untersuchung der Unterlagen enthalten, von einem speziell beauftragten Fachmann in den Geschäftsräumen der Gesellschaft prüfen zu lassen.

Alle in den allgemeinen Garantiebedingungen enthaltenen Klauseln sind nun hervorgehoben, wobei ein kurzer Kommentar als angemessen erachtet wurde; beachten Sie, dass eine vollständige Kopie der Bürgschaft Mod. 041/PR/19 auf der Website in der Rubrik Produkte und Dienstleistungen unter der Überschrift "Faksimile-Bürgschaft für italienische Kunden" veröffentlicht ist. 

Art.1 Gegenstand der Garantie 

Die durch diese einfache Bürgschaft gewährte Garantie ist erst nach Zahlung des entsprechenden fälligen Betrages, der auf dem Titelblatt der Bürgschaft angegeben ist, wirksam, sowie ausschließlich für den Ersatz von Schäden, die sich aus Vertragsverletzungen ergeben, die nach dem Abschluss und innerhalb der auf dem Titelblatt angegebenen Dauer und Gültigkeit auftreten. 

Die geleistete Bürgschaft beschränkt sich auf die vertraglichen Verpflichtungen unter ausdrücklichem Ausschluss von Wert-/Währungsschulden sowie Vertragsstrafen und Verzugszinsen und auf die auf dem Titelblatt angegebene Gültigkeits- und Wirkungsdauer, nach deren Ablauf diese Bürgschaft nicht mehr wirksam ist; dies gilt auch, wenn das im Besitz des Begünstigten befindliche Original dieser Bürgschaft nach Ablauf der genannten Gültigkeitsdauer nicht an die Gesellschaft zurückgegeben wird. Die Gültigkeitsdauer und Wirksamkeit dieser einfachen Bürgschaft ist in jedem Fall nur bis zum Ablauf der Hauptverpflichtung, auf die sich diese Bürgschaft bezieht, zu verstehen; dies gilt auch für den Fall, dass dieser Ablauf bzw. der Ablauf der Hauptverpflichtung vor dem Datum der auf dem Titelblatt dieser Bürgschaft angegebenen Frist liegt. Die Zahlung des auf dem Titelblatt angegebenen Betrages hat ausschließlich durch Überweisung an die Gesellschaft zu erfolgen. Jede Vertragsverletzung muss der Gesellschaft ausschließlich innerhalb der auf dem Titelblatt angegebenen Laufzeit der Bürgschaft gemeldet werden. 

Es besteht ein genereller Ausschluss von Zahlungsverpflichtungen (Währungsschulden), Vertragsstrafen und Verzugszinsen. Es wird erneut darauf hingewiesen, dass es sich um eine einfache Bürgschaft handelt, und da die Gültigkeitsdauer der Bürgschaft in jedem Fall auf die Laufzeit der Hauptverpflichtung beschränkt ist, muss der Begünstigte gemäß Art. 1957 des italienischen Zivilgesetzbuches muss der Begünstigte den Auftragnehmer innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Hauptverpflichtung unter Androhung des Verfalls der Bürgschaft verklagen. Es erscheint angebracht, darauf hinzuweisen, dass die Zahlung des Entgelts unbedingt per Banküberweisung an die Gesellschaft erfolgen muss; wenn diese Überweisung vom Vertragspartner vorgenommen wurde, muss der Begünstigte den Vertragspartner unbedingt auffordern, die Originalkopie des Bankkontos, das die Ausführung dieser Überweisung bescheinigt, zu übergeben. Die Nichtzahlung der Gegenleistung in der oben angegebenen Form oder die Zahlung der Gegenleistung an einen Dritten hat die Nichtigkeit der geleisteten Bürgschaft zur Folge.
 

Art. 2 - Vorhandensein von anderen Garantien. 

Wenn andere Garantien, seien es persönliche Garantien, wie die von Dritten, die mit dem Auftragnehmer gesamtschuldnerisch haften, oder Sicherheiten, für den Begünstigten oder das durch diese einfache Bürgschaft garantierte Objekt garantieren, haben die vorgenannten anderen Garantien, falls vorhanden, Vorrang vor dieser Bürgschaft, die nur für den verbleibenden Teil der Forderung gilt, der nicht durch die genannten anderen Garantien, falls vorhanden, garantiert ist. Mitverpflichtete und Mitbürgen haften dem Begünstigten gegenüber gesamtschuldnerisch für die Leistung des Auftragnehmers. 

Das mögliche Vorhandensein dritter Mitbürgen, das in der Regel auf der Titelseite der Bürgschaft angegeben ist, bedeutet, dass der Begünstigte sich zunächst auch über deren Vermögen (sowie eindeutig über das Vermögen des Auftragnehmers) vergewissern und sich im Falle ihrer endgültigen Unfähigkeit an die Gesellschaft wenden muss. 

Art. 3 - Bewertung und Entschädigung für erlittene Schäden. 

Die Bewertung der Verluste, die der Begünstigte aufgrund der Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen, auf die sich diese einfache Bürgschaft bezieht, durch den Auftragnehmer erlitten hat, wird in einer besonderen Abrechnungsurkunde festgehalten, die in jedem Fall im Einvernehmen zwischen dem Begünstigten und der Gesellschaft erstellt und per Einschreiben an den Auftragnehmer geschickt wird, um dessen Zustimmung einzuholen; die Gesellschaft zahlt dann den vereinbarten Betrag innerhalb von 30 Tagen. Der Begünstigte erklärt, dass er ab sofort darauf verzichtet, gesetzliche Zinsen und Geldaufwertung auf die ihm zustehenden Beträge zu verlangen. 

Da weder eine Solidarität zwischen dem Unternehmen und dem Versicherungsnehmer noch ein Verzicht auf den Vorteil der vorherigen Durchsetzung durch den Versicherungsnehmer vorgesehen ist, gibt es keinen Automatismus zwischen der Verzugserklärung des Begünstigten und der möglichen Zahlungsverpflichtung des Unternehmens; es ist zu beachten, dass der Verlust in dem Moment eintritt, in dem der Begünstigte keine Möglichkeit mehr hat, seinen Kredit entweder vom Versicherungsnehmer oder von den Mitverpflichteten und/oder Bürgen zurückzuerhalten. 

Bei konkursfähigen Subjekten tritt der Verlust im Moment des endgültigen Abschlusses des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens ein; bei nicht konkursfähigen Subjekten in dem Moment, in dem sie keine angreifbaren Vermögenswerte oder Kredite mehr besitzen oder alle Vollstreckungsverfahren einen negativen Ausgang hatten. 

Art. 4 - Form der Mitteilungen an die Gesellschaft. 

Alle Mitteilungen oder Benachrichtigungen an die Gesellschaft müssen, um gültig zu sein, ausschließlich per Einschreiben oder Telegramm an den auf der Titelseite angegebenen Sitz der Gesellschaft erfolgen. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, im Falle von Ansprüchen Fachleute oder Fachunternehmen zu beauftragen, die sich in dem Land befinden, in dem der Begünstigte seinen Sitz hat, um den Fall zu bearbeiten und zu regeln; in diesem Fall wird die Gesellschaft den Begünstigten per Einschreiben über die Einzelheiten der Fachleute informieren, mit denen der Fall geregelt wird. Die Kosten für diese zusätzliche Dienstleistung werden ausschließlich von der Gesellschaft getragen. 

Art. 5 - Information über den Stand der garantierten vertraglichen Verpflichtungen und die Verpflichtungen des Begünstigten. 

Die Gesellschaft kann den Begünstigten jederzeit um Informationen über den Stand der garantierten Verpflichtungen oder über die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen durch den Auftragnehmer bitten. Der Begünstigte ist unter Androhung des Verfalls dieser einfachen Bürgschaft verpflichtet, die Gesellschaft per Einschreiben oder Telegramm an die Zentrale über jede Nichterfüllung, jeden Verzug, jede Nichteinhaltung oder jedes Ereignis, von dem er Kenntnis erlangt, das auf eine Verminderung der finanziellen Leistungsfähigkeit oder der Zahlungsfähigkeit des Auftragnehmers hindeutet, und somit über jeden Umstand, der sich auf die geleistete Bürgschaft auswirken kann, zu informieren, und zwar innerhalb der zwingenden Frist von sieben Tagen ab Kenntnis des Umstands. In jedem Fall hat die Gesellschaft, solange die gesetzlichen Verpflichtungen des Begünstigten in Kraft bleiben, das Recht, wenn sie es für notwendig erachtet, den Begünstigten auf auszuführende Initiativen hinzuweisen, einschließlich solcher strafrechtlicher Art, und der Begünstigte hat die betreffenden Anweisungen zu befolgen, wenn er sie erhält. 

Es wird darauf hingewiesen, dass es äußerst wichtig ist, den Informationspflichten gegenüber der Gesellschaft nachzukommen, unter Androhung des Verfalls der geleisteten Bürgschaft. 

Art. 6 - Verbot von Siedlungen und verschiedene Abgrenzungen. 

Der Begünstigte verpflichtet sich, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft keine Vergleichsvereinbarung mit dem Versicherungsnehmer oder den Gesamt- oder Mehrfachbürgen zu treffen, und im Falle eines Verstoßes gegen dieses Verbot wird diese einfache Bürgschaft als unwirksam betrachtet und der Begünstigte muss der Gesellschaft die von ihm erhaltene Vergütung zurückgeben. Der Begünstigte ist verpflichtet, der Gesellschaft, auch in Bezug auf die Vorphase des Falles, exekutiv, insolvenz- und strafrechtlich, alle Unterlagen und alle gewünschten und nützlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die durch diese einfache Bürgschaft gewährte Garantie wird in jedem Fall erst nach der vollständigen Vollstreckung des Auftragnehmers und der Mitbürgen durch den Begünstigten wirksam. Der Begünstigte erklärt unter Androhung des Verfalls dieser Bürgschaft, dass er sich vergewissert hat, dass der Auftragnehmer über die volle berufliche, wirtschaftliche und moralische Fähigkeit verfügt, die Verpflichtungen, die Gegenstand dieser Bürgschaft sind, zu erfüllen. 

Hervorgehoben wird die Verpflichtung des Begünstigten, den Auftragnehmer im Voraus auszuführen, sowie die Tatsache, dass der Begünstigte vor der Gewährung eines Kredits an den Auftragnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftragnehmers prüfen muss, indem er zumindest Auskünfte von Unternehmen einholt, die qualifiziert und auf die Bewertung des Geschäftsrisikos spezialisiert sind, und eine Überprüfung der Immobilien des Auftragnehmers und seiner gesamtschuldnerischen Bürgen durchführt. 

Art. 7 - Recht auf Forderungsübergang. 

Nach jeder in Abhängigkeit von dieser Bürgschaft geleisteten Entschädigung tritt die Gesellschaft an die Stelle des Begünstigten in allen Rechten und Klagen des Begünstigten gegen den Versicherungsnehmer und seine Mitverpflichteten oder Mitbürgen auf Rückforderung aller ausgezahlten Beträge.
 

Art. 8 - Rückgriffsrecht. 

Der Versicherungsnehmer, die Mitverpflichteten und die Solidarbürgen, gesamtschuldnerisch untereinander, sind verpflichtet, der Gesellschaft ausnahmslos und innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung der Gesellschaft die Beträge zu zahlen, die die Gesellschaft ausgezahlt hat oder zu deren Auszahlung sie aufgrund dieser Bürgschaft aufgefordert werden kann. Die Gesellschaft kann, auch vor der Erstattung an den Begünstigten, gegen den Versicherungsnehmer, die Mitverpflichteten und die Mitbürgen gerichtlich vorgehen, um deren Freilassung zu erwirken, wenn die Gesellschaft die Mitteilung gemäß Art. 5 genannten Mitteilung erhalten hat, oder wenn beim Versicherungsnehmer Proteste, Pfändungen oder Beschlagnahmungen durchgeführt wurden oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens gestellt wurde. 

Es ist äußerst wichtig, den Informationspflichten gegenüber der Gesellschaft, die in Art. 5 oben vorgesehenen Informationspflichten nachzukommen, damit die Gesellschaft ihre Interessen schnell und effektiv verteidigen kann. 

Art. 9 - Steuern und Abgaben. 

Alle Beträge, die für Registrierungskosten oder die Zahlung von Steuern erforderlich sind, die im Zusammenhang mit dieser Bürgschaft und/oder der Gegenleistung fällig werden, auch auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen, die nach dem Datum der Vereinbarung dieser Bürgschaft erlassen wurden, und auch wenn die Gesellschaft in Vorleistung getreten ist, gehen ausschließlich zu Lasten des Versicherungsnehmers, seiner Mitverpflichteten und seiner Mitbürgschaftgeber. 

Art. 10 - Aufschiebende Bedingungen. 

Diese Bürgschaft gilt nicht als vereinbart und begründet keine rechtliche Verpflichtung, wenn sie nicht ordnungsgemäß von der Gesellschaft, dem Versicherungsnehmer, dem Begünstigten, den Mitbürgen und den Mitverpflichteten unterzeichnet ist und wenn die auf der Titelseite angegebene Gegenleistung nicht von der Gesellschaft eingezogen wurde und wenn ihr nicht die "Quittung über den Einzug der Gegenleistung" und die "Urkunde über die Wirksamkeit der Bürgschaft" beigefügt sind, die beide von der Gesellschaft oder einer hierzu ausdrücklich durch schriftliche Urkunde ermächtigten Person unterzeichnet sind. 

Die Vertragspartei und der Begünstigte verpflichten sich gesamtschuldnerisch unter Androhung der Unwirksamkeit der Bürgschaft, innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellungsdatum der Bürgschaft die dritte Originalausfertigung dieser Bürgschaft mit allen Anlagen und Anhängen, die regelmäßig von der Vertragspartei, dem Begünstigten, den Mitbürgen und den Mitverpflichteten unterschrieben sind, per Einschreiben an die Hauptgeschäftsstelle der Gesellschaft zu senden. 

Der Gewährleistungsnehmer verpflichtet sich, zugunsten der Gesellschaft Hypothekenbürgschaften auf Immobilien, auch auf Immobilien Dritter, mit einem Verwertungswert mindestens in Höhe der geleisteten Bürgschaft zu stellen, die bis zur Erfüllung dieser Bedingung keine Rechtswirkung entfalten. 

Dies sind aufschiebende Bedingungen von enormer Wichtigkeit für die Gültigkeit der Bürgschaft; im Wesentlichen bestimmt die Nichterfüllung auch nur einer dieser aufschiebenden Bedingungen die absolute und unwiderrufliche Nichtigkeit der Garantie. Die Gewissheit über die Erfüllung der aufschiebenden Bedingungen ist nur durch die Ausstellung des Zahlungseingangs durch die Gesellschaft und durch die Urkunde über die Wirksamkeit der Bürgschaft gegeben, die beide von der Gesellschaft oder einem dazu ausdrücklich durch schriftliche Urkunde bevollmächtigten Subjekt unterzeichnet werden; es ist jedoch ratsam, sich von einem Rechtsanwalt, Treuhänder oder Buchhalter seines Vertrauens unterstützen zu lassen, um die Bestimmungen dieses Artikels genau zu verstehen. 

Art. 11 - Befreiung von der Verantwortung, Kosten, verschiedene Begrenzungen. 

Die Vertragspartei erklärt, dass sie überprüft hat, dass diese einfache Bürgschaft in Übereinstimmung mit allen von der Vertragspartei geforderten Angaben und Verfahren ausgestellt wurde, und entbindet damit die Gesellschaft von jeglicher Verantwortung in dieser Hinsicht, einschließlich der möglichen Untauglichkeit dieser Bürgschaft. Daher ist keine vollständige oder teilweise Rückerstattung des gezahlten Betrages fällig, wenn der Vertrag, aus dem sich die garantierte Verpflichtung ergibt, nicht zustande kommt oder für nichtig erklärt wird oder die Vertragspartei aus irgendeinem Grund, nichts ausgeschlossen, diese einfache Bürgschaft nicht in Anspruch nimmt, wobei der an die Gesellschaft gezahlte Betrag als Kostenerstattung für die Voruntersuchung des Falles, die Beratung durch die Gesellschaft und den Schadensersatz verbleibt; ebenso ist keine Rückerstattung des Betrages oder eines Teiles davon im Falle eines vorzeitigen Erlöschens der garantierten Verpflichtung fällig. 

Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die Kosten des Auftragnehmers und der Mitgaranten vorzuschießen. Falls der Versicherungsnehmer einem Insolvenzverfahren unterliegt, stellt die Gesellschaft den erlittenen Verlust fest und erstellt die Liquidationsurkunde im Einvernehmen mit dem Begünstigten innerhalb von 30 Tagen nach Hinterlegung des Dekrets gemäß Art. 119 des Finanzgesetzes oder des gerichtlichen Titels, der die endgültige Beendigung des besagten Insolvenzverfahrens bescheinigt, zu erstellen; die Gesellschaft hat den vereinbarten Betrag innerhalb der folgenden 30 Tage zu zahlen. Der Begünstigte verzichtet jedoch ausdrücklich und unwiderruflich auf den Antrag auf vorzeitige und vorläufige Vollstreckbarkeit von gerichtlichen Maßnahmen. Sollten sich zwischen dem Vertragspartner und dem Begünstigten Streitigkeiten ergeben, so wird diese Bürgschaft bis zur Beilegung der Streitigkeiten ausgesetzt. Zahlungen, die während der Bürgschaftslaufzeit beim Begünstigten eingehen, werden auf die durch diese Bürgschaft gesicherte Forderung angerechnet, auch wenn sich die Anrechnung auf ungesicherte oder vorrangige Forderungen bezieht. Bei Verpflichtungen, die eine Ratenzahlung vorsehen, erstrecken sich die Wirkungen einer vom Begünstigten gegenüber dem Auftragnehmer ausgesprochenen Verwirkung des Termins nicht auf die Gesellschaft, deren Verpflichtung in Bezug auf die einzelnen Zahlungen bestehen bleibt. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass für den Fall, dass sich herausstellen sollte, dass der Versicherungsnehmer oder der Mitbürge oder der Begünstigte zum Zeitpunkt der Beantragung der Bürgschaft in betrügerischer Absicht unwahre Erklärungen abgegeben oder falsche oder lückenhafte Unterlagen vorgelegt haben, diese Bürgschaft von Rechts wegen mit dem Datum ihrer Ausstellung als beendet gilt, wobei die schriftliche Mitteilung der Gesellschaft per Einschreiben an alle Parteien, von diesem Recht Gebrauch zu machen, hierfür ausreicht; in diesem Fall bleibt die gezahlte Summe als Erstattung der vorbereitenden Kosten, der geleisteten Geschäftsberatung und als Vertragsstrafe endgültig im Besitz der Gesellschaft. In jedem Fall gilt dieser Vertrag ex tunc als unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer oder der Mitbürge oder der Begünstigte gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen hat. Im Falle der Vollstreckung kann sich die Gesellschaft im Voraus an die Stelle der Mitbürgen und Mitverpflichteten setzen, und der Begünstigte muss in diesem Fall diese Untertanen im Voraus ausführen; alle dieser Klausel widersprechenden Vereinbarungen, die als zusätzliche Bedingungen auf dem Titelblatt oder in den Anhängen erscheinen, sind nichtig; diese Bürgschaft unterliegt einer ausdrücklichen Kündigungsklausel, auf die sich die Gesellschaft jederzeit berufen kann, wenn die in der beigefügten Urkunde über die Mitverpflichtung, die einen integralen und wesentlichen Bestandteil dieser einfachen Bürgschaft bildet, genannten Mitverpflichteten nicht unterschreiben. 

In Bezug auf den ersten Absatz dieses Artikels ist darauf hinzuweisen, dass die Gesellschaft eine Handelsgesellschaft ist und daher die von ihr ausgestellten Bürgschaften weder inhaltlich noch formal mit denen von Banken, Versicherungen oder Finanzinstituten gleichgesetzt werden können, noch in Bezug auf die Solvenz, oder in Bezug auf Kontrollen (da die Gesellschaft von keiner Behörde des Banken-, Versicherungs- oder Finanzsektors beaufsichtigt wird), oder sogar in rechtlicher Hinsicht (da die Gesetze der Schweiz und aller europäischen Länder vorsehen, dass die auf der Grundlage der Gesetze auszustellenden Bürgschaften von Banken, Versicherungsgesellschaften und in einigen Fällen von Finanzinstituten ausgestellt werden und bestimmte Anforderungen erfüllen), weder in rechtlicher Hinsicht (da die Gesetze der Schweiz und aller europäischen Länder vorsehen, dass die aufgrund der Gesetze zu erbringende Bürgschaft von Banken, Versicherungsgesellschaften und in einigen Fällen von Finanzunternehmen ausgestellt werden muss und auch bestimmte Anforderungen an die Durchsetzbarkeit haben muss), weder in der Schweiz noch in anderen Ländern in irgendeinem Register oder einer Liste von Banken-, Versicherungs- oder Finanzaufsichtsbehörden eingetragen ist und ihre Tätigkeit ausschließlich an eigenen Geschäftsstellen in der Schweiz ausübt und in anderen Ländern keine ständige Organisation oder eigene Geschäftsstellen hat, ist sie daher nicht verpflichtet, sich ausländischen Vorschriften zu unterwerfen. 

Die Gesellschaft verfügt über ein Nominalkapital von einer Million Schweizer Franken; sie hat außerdem eine Rückstellung für uneinbringliche Forderungen in Höhe von 12.317.483,50 Euro, die aus einer Forderung gegenüber einem italienischen Unternehmen besteht, deren Zahlung am 15.12.2019 fällig ist und für die Verhandlungen über ihre Verlängerung um einen Zeitraum von fünf Jahren laufen, weshalb es sehr wahrscheinlich ist, dass diese Forderung mindestens bis zum 15.12.2024 weder eingezogen noch liquidiert werden kann. 2024 kann diese Forderung weder eingezogen noch liquidiert werden; daher handelt es sich bei diesem Fonds um eine Forderung mit einer mittelfristigen Laufzeit, für die außerdem das Risiko der Ungewissheit der Einziehung aufgrund der hypothetischen Insolvenz des Schuldners besteht; dieser Fonds wurde ausschließlich zu dem Zweck eingerichtet, eine breitere Deckung des hypothetischen wirtschaftlichen Risikos im Zusammenhang mit den von der Gesellschaft ausgestellten Bürgschaften zu ermöglichen; die Gesellschaft möchte die potenziellen Begünstigten der Bürgschaften auch darauf aufmerksam machen, dass dieser Fonds Vermögenswerte enthalten kann, die nicht sofort liquide sind, wie z. B. Forderungen gegenüber Dritten; sollte es notwendig sein, diese Vermögenswerte zur Deckung der Vollstreckung einer ausgestellten Bürgschaft zu verwenden, verpflichtet sich der Begünstigte mit der Unterzeichnung der ausgestellten Bürgschaftsurkunde vorbehaltlos, der Gesellschaft eine angemessene, auf den Umständen des Falles basierende Frist zu gewähren, um mit ihrer Verwertung fortzufahren; 

Wir möchten auf die starken Einschränkungen und Ausschlüsse hinweisen, die dieser Artikel in Bezug auf die Vertragspartei, den Mitbürgen, den Mitverpflichteten und den Begünstigten vorsieht; zu diesem Zweck ist es ratsam, sich von einem vertrauenswürdigen Rechtsanwalt oder Treuhänder oder Buchhalter unterstützen zu lassen, um die Einschränkungen und Ausschlüsse, die dieser komplexe Artikel vorsieht, vollständig zu verstehen 

Art. 12 - Datenschutz - Anrechnung der Gebühr. 

Der Versicherungsnehmer und der Begünstigte, die von der Datenschutzerklärung auf der Website der Gesellschaft Kenntnis genommen haben, erklären sich gemäß italienischem Recht mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich der Übermittlung und Verbreitung von Daten zu den in der genannten Erklärung angegebenen Zwecken und innerhalb der darin angegebenen Grenzen einverstanden; sie erklären sich auch mit der Übermittlung von Daten ins Ausland einschließlich sensibler Daten innerhalb der in der Erklärung angegebenen Grenzen sowie mit der Verarbeitung, die sich aus der Übermittlung der Daten ergibt, einverstanden. 

Ein Fünftel des auf der Titelseite ausgewiesenen Honorars ist als Bürgschaftshonorar und vier Fünftel als Honorar für betriebswirtschaftliche Beratung, Studientätigkeit, Forschung und Analyse in wirtschaftlichen Angelegenheiten, Marktforschung, Bewertung der Angemessenheit, Nachhaltigkeit und Rentabilität der neuen industriellen oder kommerziellen oder Immobilien- oder Bauinvestition, die der Auftragnehmer und der Begünstigte durchführen oder durchzuführen beabsichtigen, fällig. 

Art. 13 - Transparenz.

Die Vertragspartei und der Begünstigte bestätigen, dass sie bereits eine Kopie der folgenden Dokumente erhalten haben, die alle jederzeit von der Website der Gesellschaft heruntergeladen werden können, und dass sie die Beschränkungen, Verwirkungen, aufschiebenden Bedingungen und Verpflichtungen, die ihnen durch diese einfache Bürgschaft auferlegt werden, vollständig verstanden haben: Informationsblatt über die Gesellschaft, Blatt über die Solvenzanforderungen, Faksimile der Bürgschaftserklärung, Datenschutzerklärung, Hinweis auf Transparenz und vertragliches Wohlverhalten; sie erklären daher, dass sie den Inhalt dieser Dokumente mit größter Aufmerksamkeit gelesen haben und daher ausdrücklich genehmigen. Der Vertragspartner und der Begünstigte erklären ferner, dass sie bereits einen Entwurf dieser einfachen Bürgschaft mit den allgemeinen Bürgschaftsbedingungen erhalten haben und somit die notwendige Zeit hatten, diesen sorgfältig zu prüfen. Wenn der Begünstigte beabsichtigt, diese einfache Bürgschaft in Anspruch zu nehmen, erkennt er diese allgemeinen Garantiebedingungen vollständig und bedingungslos an, und die Inanspruchnahme dieser einfachen Bürgschaft impliziert deren vollständige Annahme. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, das Risiko aus dieser Bürgschaft auf Dritte zu übertragen, ohne dass es eines Widerspruchs des Versicherungsnehmers, der Gesamtschuldner, der Mitverpflichteten und des Begünstigten bedarf und ohne dass es einer vorherigen Mitteilung an die Genannten bedarf. Sollte der Begünstigte in diesem Fall eine Entschädigung aufgrund der Vertragsverletzung durch den verbürgten Versicherungsnehmer verlangen, ist die Gesellschaft verpflichtet, den Fall zu untersuchen, aber die Verpflichtungen in Bezug auf die Entschädigung liegen in der ausschließlichen Verantwortung des Dritten, dem das Risiko übertragen wurde, wobei die Gesellschaft mit der zwischenzeitlichen Übertragung des Risikos endgültig von jeder Verpflichtung, jedem Risiko und jeder Pflicht befreit ist. 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft das unbedingte Recht hat, sich selbst durch einen Dritten zu ersetzen, indem sie die ausgestellte Garantie ohne jegliche Solidaritätsverpflichtung in Bezug auf die an den Begünstigten zu leistende Entschädigung auf diesen Dritten als Risikoträger überträgt. 

Art. 14 - Vertrag nach Treu und Glauben.

Der Vertragspartner und der Begünstigte bestätigen, dass sie die folgenden Dokumente, die alle einen integralen und wesentlichen Bestandteil dieser Bürgschaftsurkunde bilden, bereits erhalten und vollständig verstanden haben: Informationsblatt über die Gesellschaft, Solvenzerfordernisblatt, Hinweis auf Transparenz und vertragliche Treue, insbesondere in Bezug auf die von der Gesellschaft gehaltenen Vermögenswerte. Der Vertragspartner und der Begünstigte bekräftigen mit der Unterzeichnung dieser Bürgschaftsurkunde nochmals gesamtschuldnerisch, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bürgschaftsurkunde, auch in Bezug auf etwaige andere und/oder frühere und/oder neue wirtschaftliche Beziehungen, kein Vertragsverzug des Vertragspartners gegenüber dem Begünstigten, gleich welcher Art und welchen Charakters, vorliegt, nichts ausgeschlossen und alles eingeschlossen. 

Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft über ein nominales einbezahltes Kapital von einer Million Schweizer Franken verfügt; außerdem hat sie eine Rückstellung für uneinbringliche Forderungen in Höhe von 12.317.483,50 Euro gebildet, die aus einer Forderung gegenüber einer italienischen Gesellschaft besteht, deren Zahlung am 15.12.2019 fällig ist und für die Verhandlungen über eine Verlängerung um fünf Jahre laufen, so dass es sehr wahrscheinlich ist, dass diese Forderung mindestens bis zum 15.12. 2024 nicht oder nicht in voller Höhe beglichen wird. 2024 kann diese Forderung weder eingezogen noch liquidiert werden; daher handelt es sich bei diesem Fonds um eine Forderung mit einer mittelfristigen Laufzeit, für die außerdem das Risiko der Ungewissheit der Einziehung aufgrund der hypothetischen Insolvenz des Schuldners besteht; dieser Fonds wurde ausschließlich zu dem Zweck eingerichtet, eine breitere Deckung des hypothetischen wirtschaftlichen Risikos im Zusammenhang mit den von der Gesellschaft ausgestellten Bürgschaften zu ermöglichen; die Gesellschaft möchte die potenziellen Begünstigten der Bürgschaften auch darauf aufmerksam machen, dass dieser Fonds Vermögenswerte enthalten kann, die nicht sofort liquide sind, wie z. B. Forderungen gegenüber Dritten; sollte es notwendig sein, diese Vermögenswerte zur Deckung der Vollstreckung einer ausgestellten Bürgschaft zu verwenden, verpflichtet sich der Begünstigte mit der Unterzeichnung der ausgestellten Bürgschaftsurkunde vorbehaltlos, der Gesellschaft eine angemessene, auf den Umständen des Falles basierende Frist zu gewähren, um mit ihrer Verwertung fortzufahren. 

Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft eine Handelsgesellschaft ist und daher die von ihr ausgestellten Bürgschaften weder inhaltlich noch formal mit denen von Banken, Versicherungen oder Finanzinstituten gleichgesetzt werden können, weder unter dem Gesichtspunkt der Solvenz, noch unter dem Gesichtspunkt der Kontrollen (da die Gesellschaft von keiner Behörde des Banken-, Versicherungs- oder Finanzsektors beaufsichtigt wird), und auch nicht unter juristischen Gesichtspunkten (da die Gesetze der Schweiz und aller europäischen Länder vorsehen, dass die auf der Grundlage der Gesetze zu stellenden Bürgschaften von Banken ausgestellt werden müssen, Versicherungsgesellschaften und in einigen Fällen von Finanzinstituten), Versicherungsgesellschaften und in einigen Fällen von Finanzgesellschaften ausgestellt werden muss und bestimmte Anforderungen, u.a. an die Durchsetzbarkeit, stellt), weder in der Schweiz noch in anderen Ländern in irgendeinem Register oder einer Liste von Banken-, Versicherungs- oder Finanzaufsichtsbehörden eingetragen ist und ihre Tätigkeit ausschließlich an eigenen Standorten in der Schweiz ausübt und keine Betriebsstätte oder eigene Büros in anderen Ländern hat, ist sie daher nicht verpflichtet, sich ausländischen Vorschriften zu unterwerfen. 

Art. 15 - Verweise auf Gesetze, Gerichtsstand, zuständiges Gericht. 

Für alles, was in dieser Bürgschaft nicht ausdrücklich geregelt und vorgesehen ist, wird ausnahmsweise und ausschließlich die Anwendung des italienischen Rechts und damit der italienischen Gerichtsbarkeit festgelegt. Für alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Bürgschaft ergeben können, gelten daher die Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuches und der italienischen Zivilprozessordnung. Es wird auch die ausschließliche und verbindliche Zuständigkeit des Gerichts von Rom festgelegt.

 Die Parteien akzeptieren die konventionelle Ausnahme von der Zuständigkeit und der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs von Rom. 

Die Gesellschaft behält sich für den Fall, dass sich die wirtschaftliche Situation des Versicherungsnehmers verschlechtert, das Recht vor, diese einfache Bürgschaft durch Mitteilung an den Begünstigten per Einschreiben zu widerrufen; in diesem Fall haftet die Gesellschaft nur für die endgültigen Verluste, die bis zu dem Datum entstanden sind, an dem der Begünstigte von dem Widerruf der Bürgschaft Kenntnis erlangt hat. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, anstelle der Entschädigung für die vom Begünstigten erlittenen Verluste den Versicherungsnehmer bei der Erfüllung der garantierten Verpflichtungen, die den entschädigungspflichtigen Verlust verursacht haben, zu ersetzen. 

Angesichts der abweichenden und ausschließlichen Anwendung des italienischen Rechts und damit der italienischen Gerichtsbarkeit ist es ratsam, sich von einem italienischen Rechtsanwalt unterstützen zu lassen, um die von der jeweiligen Bürgschaft vorgesehenen Beschränkungen, Verwirkungen, aufschiebenden Bedingungen und Ausschlüsse vollständig zu verstehen. 

Art. 16 - Reklamationen. 

Sollte es zwischen den Parteien und der Gesellschaft zu einem Streit über die Auslegung und Anwendung dieser einfachen Bürgschaft kommen, haben die Parteien, bevor sie die zuständige Justizbehörde anrufen, die Möglichkeit, die von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Instrumente zur gütlichen Beilegung des Streits zu nutzen, indem sie eine spezifische Beschwerde per Einschreiben an die Gesellschaft, Beschwerdestelle, an dem auf der Titelseite dieser Bürgschaft angegebenen Sitz einreichen. Die Reklamationsstelle wird innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Reklamation antworten. Für die Parteien und die Gesellschaft bleibt die Möglichkeit, jederzeit, also auch während der Anhängigkeit dieses Reklamationsverfahrens, bei der zuständigen Justizbehörde Beschwerde einzulegen. 

Die Geschäftsleitung der CSC COMPAGNIA SVIZZERA CAUZIONI S.A. steht allen Interessierten für weitere Erklärungen und Klarstellungen zur Verfügung; bei komplexen Fragen aus rechtlicher oder kommerzieller Sicht bitten wir Sie, Ihre Frage schriftlich per Post oder per E-Mail an die Geschäftsleitung der Gesellschaft zu richten. 

Im Hinblick auf frühere HINWEISE ZU TRANSPARENZ UND GUTEM VERTRAGSGEHALT (in Bezug auf frühere Bürgschaftshandlungen mit Code Mod. 024/PR/12, Mod. 028/PR/13 und Mod. 028/PR/17), die in den vergangenen Jahren verwendet wurden und nicht mehr auf der Website der Gesellschaft veröffentlicht werden, ist anzumerken, dass sie weiterhin auf dem Postweg oder per E-Mail an jeden gesendet werden, der eine begründete Anfrage stellt.

“This document is a simple translation into English of the original document in Italian, the official language of Cantone Ticino, which can be found on the website www.csc-lugano.ch. Therefore, in the event of inaccuracies, errors, imprecisions, or difficulties in interpreting this document, the original document in Italian shall prevail; this also applies if there is a contrast between what is reported in this document and what is reported in the original document in Italian. - Il presente documento è la traduzione semplice in lingua inglese del documento originario in lingua italiana, lingua ufficiale del Cantone Ticino, presente sul sito www.csc-lugano.ch; pertanto in caso di inesattezze, errori, imprecisioni, difficoltà interpretative del presente documento, prevale il documento originario in lingua Italiana; questo anche nel caso in cui vi fosse un contrasto fra quanto riportato nel presente documento e quanto riportato sul documento originario in lingua Italiana.”